Council of State
Óõìâïýëéï ôçò Åðéêñáôåßáò   ÏëïìÝëåéá Óõìâïõëßïõ ôçò Åðéêñáôåßáò
tab
Example Sitemappe
 


Dieses Werk wird zu 75% von dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) und zu 25% aus nationalen Mitteln kofinanziert, im Rahmen des unternehmerischen Projekts "Informationsgesellschaft" des dritten Rahmenprojekts der Gemeinschaft
Example
Der Staatsrat

1. Der griechische Staatsrat, in seinem heute bekannten Profil, wurde zum ersten Mal in der Verfassung von 1911 vorgesehen und er nahm seine Tätigkeit im Jahre 1929 auf. In der neugriechischen Geschichte kommt jedoch noch zweimal in der Vergangenheit eine Institution mit der Bezeichnung "Staatsrat" vor.

Im Jahre 1833 und unter dem Regime einer absoluten Monarchie, wurde die Institution des Staatsrates erstmals eingeführt, damals noch mit zweifachem Charakter : einerseits als beratendes Organ und andererseits als Oberstes Verwaltungsgericht. Dieser erste Staatsrat war schon seit 1835 tätig und er nahm vor allem die Rolle eines Hofrates (Conseil du Roi) wahr. Im Rahmen des konkreten Regimes, von dem jede Art von Representativkörper fehlte, war diese Rolle sehr wichtig. Der wichtigste Zeitpunkt in der neunjährigen Geschichte jenes Staatsrates war sein aktiver Beitrag zu der Revolution des 3. September 1844. Trotzdem wurde er weiterhin als ein, mit der absoluten Monarchie vereintes, Organ betrachtet, so dass er, durch ausdrückliche Vorschrift der Verfassung von 1844 aufgelöst wurde.

Daraufhin, wurde in der Verfassung von 1864 die Wiedererrichtung des Staatsrates vorgesehen und zwar als eines, rein für Gesetzesentwürfe zuständigen, Körpers. Er war zwischen Februar und November 1865 tätig als er dann durch Entscheidung des Parlaments abgeschafft wurde, weil er in der Erinnerung der Politiker jener Zeit weiterhin mit der Monarchie verbunden war.

Die Institution des Staatsrates wurde zum dritten Mal in der Verfassung von 1911 vorgesehen. Er sollte einen grundsätzlichen Faktor zur Absicherung des Rechtsstaates verkörpern, ein Bestreben, um welches sich die erste Regierung von Elevtherios Veniselos bemühte. Erklärte Quelle der Inspiration des konstituierenden Gesetzgebers war der französische Conseil d´ Etat und die grundsätzlichen Zuständigkeiten  des neugegründeten Staatsrates bezogen sich auf die Verarbeitung von Gesetzentwürfen und Verordnungen sowie die Rechtsprechung im Bereich des Disziplinarverfahrens der Beamten (deren Bestellung auf Lebenszeit zum ersten Mal in der Verfassung von 1911 vorgesehen wurde). Die wichtigste Zuständigkeit des Staatsrates war aber zweifellos die des Obersten Verwaltungsgerichts, welches mit der Behandlung der Anfechtungsklage beauftragt war.

Wegen der politischen Begebenheiten, der Verwicklung des Landes in den Balkankriegen und im Feldzug in Kleinasien, fand jedoch die erste Sitzung des neuzeitlichen Staatsrates erst im Mai 1929 statt. Seine Kompetenzen waren in der Verfassung von 1927 vorgesehen und der wichtigste Unterschied zu der Verfassung von 1911 bestand darin, dass der Staatsrat nun seiner Zuständigkeit der Gesetzentwürfe entbehrte.

2. Um die Aufgabe des Staatsrates zu beurteilen müsste man in Kauf nehmen, dass die neugriechische politische Geschichte, nach dem Jahre 1929, außerordentlich bewegt war (zwei Diktaturen, zweiter Weltkrieg, Besatzung, Bürgerkrieg) und dass eigentlich, das politische Leben Griechenlands sich erst nach dem Jahre 1974 normalisierte. Der Staatsrat, höchstes Anfechtungsgericht, welches im Bereich von heiklen Angelegenheiten des öffentlichen Rechts erkannte, konnte von den allgemeinen Verhältnissen, unter denen er seine Zuständigkeiten ausüben sollte, nicht unbeeinflußt bleiben. Infolgedessen hat er zwar nicht direkt die politische Macht bezweifelt, er hat aber immer versucht, gewisse wichtige liberale Grundsätze aufrechtzuerhalten, welche eigentlich selbst seine Gründung erzwangen. Außerordentlich charakteristisch in diesem Gebiet erscheint der Fall der Entlassung von neunundzwanzig (29) Richtern der Zivilgerichte, seitens des diktatorischen Regimes vom 21.4.1967. Der Staatsrat hob diese Entlassungen auf, mit der Begründung dass, in diesem Falle der Grundsatz der Anhörung nicht eingehalten worden war. Die Folge darauf war die Erzwingung des Präsidenten M. Stassinopoulos, eines Vizepräsidenten und acht (8) Mitglieder des Staatsrates zum Rücktritt.

Heutzutage hat sich außerdem, wegen der Rechtsprechung des Gerichts im Bereich des Umweltrechts, wiederholt Spannung ergeben in dem Verhältnis zwischen dem Staatsrat und der vollziehenden Gewalt.

3. Die griechischen Verfassungen (1911, 1927, 1952) enthielten detailliierte Vorschriften über die Judikative im Allgemeinen und über den Staatsrat im Besonderen. Die geltende Verfassung vom Jahre 1975 (wie sie in den Jahren 1986 und 2001 reformiert wurde) enthält im Artikel 95 Regelungen über den Staatsrat. Gleichzeitig wird das Grundrecht des rechtlichen Schutzes abgesichert (Art 20 Abs. 1). Die grundsätzlichen Zuständigkeiten des Staatsrates sind laut der Verfassung, a) die Behandlung von Anfechtungsklagen gegen die vollziehbaren Verwaltungsakte, b) die Behandlung von Revisionen gegen Urteile der Verwaltungsgerichte, c) die Behandlung von "Beamtenklagen" (das heißt jenes Rechtsmittels, welches eine umfassende Prüfung der Substanz des Falles nach sich zieht – wobei also der angefochtene Verwaltungsakt nicht nur auf seine Gesetzmäßigkeit hin geprüft wird, zum Zwecke einer eventuellen Aufhebung, sondern sogar umgestaltet werden kann - und welches in der Verfassung zugunsten jener Beamten anerkannt ist, die herabgestuft oder entlassen werden). Schließlich sieht die Verfassung auch eine vierte, nicht gerichtliche Zuständigkeit vor, nämlich die Verarbeitung von Verordnungen. 

4.  Der Staatsrat versuchte durch seine Rechtsprechung seine eigene wichtigste Waffe aufzubewahren und zwar das Rechtsmittel der Anfechtungsklage, welches in Gefahr geriet durch die Intervention von unruhigen Regimes, die gelegentlich die Macht aufnahmen und die das Ziel hatten, dieses Rechtsmittel zu entmachten. So wurden zum Beispiel als verfassungswidrig und deswegen ungültig Vorschriften beurteilt, die die Ausübung einer Anfechtungsklage ausgeschlossen hatten. Aber auch während der Amtszeit von demokratischen Regierungen hat sich der Staatsrat um die Sicherung des Rechtsstaatsgrundsatzes bemüht, indem er, unter anderem, als verfassungswidrig Vorschriften beurteilte, welche entweder die Legitimation (durch ein Gesetz) von illegalen Verwaltungsakten vorsahen, über welche eine Anfechtungsklage rechtshängig war oder auch Vorschriften, welche die rückwirkende Legitimation von solchen Verwaltungsakten vorsahen, die sich abstrakt an die Allgemeinheit richten und welche ohne Gesetzesermächtigung erlassen worden waren, sowie andere, die anordneten, dass ein Bürger die Verpflichtung hatte, sich um die Erlaubnis einer höheren Verwaltungsstelle zu bemühen, um das Recht zu erwerben, eine Anfechtungsklage einzulegen. Außerdem darf, nach der Rechtsprechung, eine Vorschrift das Recht nicht ausschließen, eine Anfechtungsklage einzulegen, und zwar dadurch, dass sie vorsieht, dass ein, auf sie beruhender, Verwaltungsakt keinem Rechtsmittel unterliegt.

5. Einerseits die erhebliche Zuwachs der staatlichen Aktivität und andererseits die Tatsache, dass nun die Bürger mit der Anfechtungsklage vertraut sind, hatte als Ergebnis, dass das Gericht heutzutage außerordentlich belastet ist. Dies hatte wiederum eine Verspätung bei der Verkündung von Gerichtsurteilen zur Folge. Gestützt auf Verfassungsbestimmungen, wie sie im Jahre 1975 formuliert waren oder entsprechend ihrem Wortlaut nach der Reform von 2001, unternahm der Gesetzgeber Folgendes : a) Kompetenzen des Gerichts, bei welchen die angefochtenen Verwaltungsakte nur auf ihre Gesetzmäßigkeit hin geprüft werden, wobei also das Gericht, nicht anhand einer umfassenden Beurteilung der Substanz des Falles, den angefochtenen Verwaltungsakt abändern sondern nämlich, nach einer Untersuchung seiner Gesetzmäßigkeit, nur aufheben darf, wurden auf die Landgerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragen (mit dem Ergebnis, dass der Staatsrat, in den Fällen, in welchen eine Berufung vorgesehen ist, zum Gericht der Prüfung dieser Fälle in Zweiter Substanz wurde), b) viele Verwaltungsstreitigkeiten sind so gestaltet worden, dass eben das Gericht, durch die umfassende substantielle Prüfung des Falles, in den Inhalt des angefochtenen Verwaltungsaktes einwirken und ihn sogar umgestalten darf (s.o.);  diese Streitigkeiten wurden auf die Unteren Verwaltungsgerichte übertragen (so dass nun der Staatsrat diese Fälle erst anlässlich der Revision behandelt). Wegen des allgemeinen enormen Zuwachses der Gerichtsstreitigkeiten nahm die Zahl der Revisionsanträge erheblich zu, so dass schon in der Mitte des Jahrzehnts von 1990 der Gesetzgeber sich daran orientierte, bei den Revisionsanträgen eine Zulässigkeitsvoraussetzung einzuführen, die sich auf den finanziellen Gegenstand des Falles bezog. Heutzutage gilt die Regel, dass der Revisionsantrag nicht zulässig ist, wenn sich die Streitigkeit auf einen Betrag unterhalb von 5.900 Euro bemißt. Die zugewachsene Anzahl der rechtshängigen Fälle verbleibt immerhin unter den, das Gericht plagenden Problemen, so wie es auch bei den meisten Höchsten Gerichten der europäischen Länder der Fall ist. Zur Auseinandersetzung damit werden verschiedene Maßnahmen ergriffen, so wie die Erhöhung der Richterzahl, die Einführung von Zulässigkeitsvoraussetzungen bei der Einreichung des Revisionsantrages oder auch die Förderung der EDV-Infrastruktur des Gerichts.

6. Es ist allgemein anerkannt, dass der Staatsrat die ihm anvertraute Aufgabe erfolgreich erfüllt hat. Sowohl die Presse als aber auch die Juristengemeinschaft setzen sich oft, lobend oder gelegentlich missbilligend, mit jenen Urteilen des Gerichts auseinander, die sich mit äußerst wichtigen Angelegenheiten befassen, welche unter Umständen zur Spaltung der griechischen Gesellschaft führen. Es ist sogar nicht ungewöhnlich, dass anhand der Rechtsprechung des Gerichts Spannungen entlastet werden, mit welchen sich die politische Macht nicht direkt auseinandersetzen möchte.

Genauso wichtig sind aber Urteile des Gerichts über Fälle, die vielleicht nicht im Rampenlicht stehen aber trotzdem für Interessen der Bürger von besonderer Bedeutung sind : für einen Rentner, dessen ärmliche Rente von der Versicherungskasse nicht ausgezahlt wird, sowie für einen Beamten unteren Ranges, welcher in seinem Amt ohne Begründung benachteiligt behandelt wird.

Durch all diese Fälle (große und kleine) schmiedete sich die Physiognomie des Gerichts, der Staatsrat etablierte sich im Bewusstsein der Bürger und gleichzeitig sprach man seinen Gründern recht zu. Es ist also selbstverständlich dass der – reformierende - Verfassungsgesetzgeber bei einem eventuellen Versuch, die Organisation der Gerichtsbarkeit abzuändern, besonders vorsichtig sein sollte, da sich diese Reform auf die Rolle des Staatsrates auf unbestimmter Weise auswirken könnte.

Der Staatsrat ist heutzutage aufgefordert, im Rahmen natürlich seiner verfassungsrechtlichen Kompetenzen, sich mit den wesenhaften Problemen auseinanderzusetzen, die sich aus unklaren Begriffen ergeben, welche, den Verarbeitern des öffentlichen Rechts sonst geläufig und seit Jahrzehnten noch unverändert, sich nun sehr geschwind verändern. Er ist aufgefordert, die Achtung der Verfassungsranken bei dem Nachlassen der staatlichen zugunsten der privaten Tätigkeit durchzusetzen; subtile Abwägungen durchzuführen zwischen der freien Entwicklung der privaten wirtschaftlichen Tätigkeit und dem Schutz des öffentlichen Interesses; den, zwar verfassungsrechtlich garantierten aber trotzdem in Schwankung geratenen, Vorsorgestaat abzusichern; den Bürger vor die Entwicklung von vielfältigen,  Methoden zu schützen, über die nun die Technologie, zur Kontrolle und Verfolgung seines allgemeinen Handelns verfügt. Das Gericht ist mit zeitgemäßen Problemen konfrontiert, die vielleicht nicht denjenigen ähneln, mit welchen sich das Gericht früher auseinandersetzte. Die Substanz seines Beitrags bleibt aber immer die gleiche und ist diejenige, welche schon im Jahr 1911 festgesetzt war : der Rechtsstaatsschutz. Diese Aufgabe des Gerichts erfordert die höhere Besonnenheit, die Aufmerksamkeit, die Nüchternheit seiner Mitglieder. Das größte Risiko des konstituierenden aber auch des ordentlichen Gesetzgebers liegt in der Absicherung von Verhältnissen, die eine ungestörte Wahrnehmung der Rechtsprechung garantieren, damit das Gericht seiner Mission nachkommen kann.

 
Staatsrat
... Mich aus der Politik zurückziehend geniesse ich das Glück, das Land, durch den Staatsrat bereichert, hinterlassen zu können."

Eleftherios  Venizelos, 1934
 
 
   © STAATSRAT, 2006 - 2010