Συμβούλιο της Επικρατείας   Ολομέλεια Συμβουλίου της Επικρατείας
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Dieses Werk wird zu 75% von dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) und zu 25% aus nationalen Mitteln kofinanziert, im Rahmen des unternehmerischen Projekts "Informationsgesellschaft" des dritten Rahmenprojekts der Gemeinschaft (CSF)
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Der Staatsrat
Der griechische Staatsrat (Symvoulio tis Epikrateias) ist das oberste Verwaltungsgericht in Griechenland. Der Staatsrat, das oberste Zivil- und Strafgericht (Areios Pagos) und der Rechnungshof, der zuständig für die Prüfung der Ausgaben des Staates, der lokalen Behörden und der juristischen Personen ist, sind die obersten Gerichte Griechenlands.

Die griechische Verfassung legt zwei Gerichtsbarkeiten fest, die Verwaltungs- und die Zivil-/Strafgerichtsbarkeit, die weiter in drei Instanzen gegliedert sind: Gerichte der ersten Instanz, Berufungsgerichte und oberste Gerichte. Der Staatsrat steht an der Spitze der Hierarchie der Verwaltungsgerichte (ordentliche Verwaltungsgerichte der ersten Instanz und Berufungsverwaltungsgerichte). Der Staatsrat und die ordentlichen Verwaltungsgerichte entscheiden über sämtliche öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten: Klagen im Steuerrecht, Beamtenrechtsstreitigkeiten, Sozialversicherungsklagen, Schadenersatzklagen gegen den Staat, öffentliche Ausschreibungen von Liefer- und Bauaufträgen und generell Klagen auf Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakten. Die Urteile des Staatsrates bieten die höchste Autorität im rechtlichen Präzedenzfall und setzen Maßstäbe für die Auslegung der Verfassung und der Gesetzen und die Weiterentwicklung der rechtlichen Theorie und Praxis. Wie sonst alle gerichtlichen Entscheidungen sind auch die Urteile des Staatsrates rechtskräftig und stellen vollstreckbare Titel gegen die öffentliche Hand, die lokalen Behörden und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts dar. Der griechische Staatsrat ist Mitglied der Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union sowie der Internationalen Vereinigung der Obersten Verwaltungsgerichte. Er legt großen Wert auf die Schaffung von Anleihen an ausländischen obersten Verwaltungsgerichten mit dem Ziel, die richterliche Erfahrung auf der ganzen Welt zu bereichern.

Zusammensetzung
Der Staatsrat besteht aus dem Präsidenten, zehn Vizepräsidenten, dreiundfünfzig Ratsmitgliedern, sechsundfünfzig Beisitzern und fünfzig Assistenz-Richtern, die an der Ausübung der richterlichen Aufgaben beteiligt sind. Der Präsident und die Vizepräsidenten des Gerichts werden durch das Kabinett gewählt, während die Ratsmitglieder, Beisitzer und Assistenz-Richter zum jeweiligen Rang mit Beschluss des Obersten Richterrates des Staatsrates und der Verwaltungsgerichtsbarkeit befördert werden. Der Präsident, die Vizepräsidenten, die Ratsmitglieder und die Beisitzer des Gerichts werden durch Präsidialverordnung ernannt. Die Assistenz-Richter werden nach erfolgreicher Teilnahme an der Aufnahme- und der Abschlussprüfung der Nationalen Richterschule, an der Absolventen der Rechtswissenschaften eine besondere richterliche Ausbildung erhalten, durch Präsidialverordnung ernannt.

Alle Richter genießen sachliche und persönliche Unabhängigkeit. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind Richter nur der Verfassung und den verfassungsmäßigen Gesetzen unterworfen. Die Gerichte sind verpflichtet, eine Gesetzbestimmung, deren Inhalt gegen die Verfassung verstößt, nicht anzuwenden. Die Inspektion der Richter wird von ranghöheren Richtern nach Maßgabe des Gesetzes durchgeführt.

Zuständigkeit
Anträge auf gerichtliche Überprüfung bzw. Aufhebung von Verwaltungsakten (Aufhebungsstreitigkeiten – contentieux administratif d’annulation) wegen Befugnisüberschreitung unterliegen grundsätzlich der Zuständigkeit des Staatsrates, der darüber in erster und letzter Instanz entscheidet. Bestimmte Kategorien von Fällen fallen nach spezieller Gesetzesbestimmung unter die Zuständigkeit der ordentlichen Verwaltungsgerichte, aus Gründen die mit deren Natur und Bedeutung zusammenhängen. Im Gegensatz dazu, sind die ordentlichen Verwaltungsgerichte grundsätzlich für die materiellen Streitigkeiten (contentieux administratif de pleine juridiction) zuständig, die nach vollständiger gerichtlicher Überprüfung zu entscheiden sind, während der Staatsrat für Revisionen gegen die rechtskräftigen Entscheidungen der ordentlichen Verwaltungsgerichte in solchen Fällen zuständig ist. Es gibt auch bestimmte Kategorien von materiellen Streitigkeiten, für die der Staatsrat die Zuständigkeit hat, nach Ausübung materieller Jurisdiktion zu entscheiden, entweder aufgrund einer ausdrücklichen Verfassungsbestimmung (wie im Falle der Zulassung oder in Fällen der Herabstufung von Beamten) oder aufgrund eines Gesetzes nach verfassungsrechtlicher Ermächtigung. Schließlich fällt unter die Zuständigkeit des Staatsrates die gutachterliche Ausarbeitung sämtlicher präsidialen Rechtsverordnungen hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit.

Der Staatsrat übt seine Zuständigkeit als Plenum, in Fällen von höchster Bedeutung, oder in einzelnen Senaten, deren Zuständigkeit durch Gesetz bestimmt wird, aus. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit in der Besetzung mit jeweils einem Vizepräsidenten (oder seinem Stellvetreter) als Vorsitzendem, zwei bis vier Ratsmitgliedern, je nach Gegenstand und Bedeutung der vorliegenden Streitigkeit, und zwei Beisitzern. Die Stimmen der Beisitzer werden allerdings nicht für die Bildung der Mehrheit gezählt. Der Verfassung entsprechend darf für Fälle, die Fragen der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen aufwerfen, nur das Plenum des Gerichts entscheiden. Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz (einstweilige Verfügungen und sonstige einstweilige Maßnahmen) werden vom Gericht in Formationen von drei Richtern geprüft, wobei auch die Beisitzer ein Stimmrecht haben.

Laut der Verfassung, sind die Sitzungen aller Gerichte öffentlich, es sei denn, es wird durch Entscheidung des betreffenden Gerichts festgestellt, dass durch die Öffentlichkeit eine Beeinträchtigung der guten Sitten zu erwarten ist oder besondere Gründe zum Schutze des Privat- oder Familienlebens der Beteiligten bestehen. Jede Gerichtsentscheidung ist auf den Einzelfall bezogen sorgfältig zu begründen und in öffentlicher Sitzung zu verkünden. Ein Gesetz regelt die rechtlichen Folgen und die Sanktionen im Falle eines Verstoßes gegen den letzten Abschnitt. Die Minderheitsmeinung ist zu veröffentlichen. Die obligatorische Aufnahme einer etwaigen Minderheitsmeinung ins Protokoll und die Bedingungen und Voraussetzungen für deren Veröffentlichung werden durch Gesetz bestimmt.

Der Oberste Richterrat des Staatsrates und der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Verwaltungsrichter werden durch Präsidialverordnung nach vorherigem Beschluss eines Obersten Richterrates befördert, angestellt, versetzt und abgeordnet. Dieser Rat besteht aus dem Präsidenten des Staatsrates sowie Mitgliedern desselben Gerichts, die aus der Reihe derer, die beim Gericht mindestens zwei Jahre tätig sind, durch Los bestimmt werden. Zum Obersten Richterrat des Staatsrates und der Verwaltungsgerichtsbarkeit gehört auch der Generalstaatsvertreter bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wenn es um Themen geht, die die richterlichen Amtsträger der ordentlichen Verwaltungsgerichte und die Generalstaatsvertretung betreffen. Zum Obersten Richterrat gehören ohne Stimmrecht auch zwei richterliche Amtsträger des Gerichtszweiges, welchen die Dienständerungen betreffen. Sie sollen zumindest den Dienstgrad des Berufungsrichters oder einen entsprechenden Dienstgrad führen. Sie werden durch Los nach Maßgabe eines Gesetzes bestimmt. Der Rat hat eine erhöhte Mitgliederzahl, wenn er über die Beförderung zum Mitglied des Staatsrates und zum Mitglied der Generalstaatsvertretung bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit entscheidet; das Nähere regelt ein Gesetz. Falls der Minister der Justiz mit dem Urteil des höchsten Richterrates nicht übereinstimmt, kann er die Sache an das Plenum des entsprechenden höchsten Gerichtshofes verweisen, so wie das Gesetz dies vorsieht. Der richterliche Amtsträger, den das Urteil betrifft, hat unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen ein Beschwerderecht.

Selbst-Verwaltung
Seit November 2008 hat der Staatsrat seine eigene Gerichtsordnung, die durch gesetzliche Ermächtigung erlassen und in der Gazette veröffentlicht wurde.

Sekretariat
Das Sekretariat des Gerichts ist in zehn Abteilungen und drei unabhängige Büros aufgeteilt. Seit 2000 ist das Gerichtsekretariat EDV-unterstützt und es gibt eine elektronische Datenbank, die sämtliche Rechtsprechung des Staatsrates wie auch die Rechtsprechung des Obersten Sondergerichts und des EuGH enthält.

Justizverwaltung
Die Leitung der Organisation, Bilanzen, Buchhaltung, Anlagen des Gerichts wird durch das Ministerium für Justiz, Transparenz und Menschenrechte durchgeführt. Der Minister kann einen Teil seiner Befugnisse an den Präsidenten des Staatsrates delegieren. Der Präsident darf weitere Teile seiner administrativen Aufgaben an gerichtliche Ausschüsse delegieren, die von ihm für eine Amtsdauer von zwei Jahren gebildet und in dieser Arbeit durch das zuständige Gerichtsekretariat unterstützt werden.





Panagiotis PIKRAMMENOS,
Präsident des Griechischen Staatsrates

Geboren 1945 in Athen. Absolvent der Deutschen Schule Athen (1963). Absolvent der Rechtswissenschaften der Jura-Fakultät der Universität Athen (1968). Mitglied der Athener Anwaltskammer, spezialisiert im Seerecht (1969-1973). LL.M. im öffentlichen Recht (D.E.S. de Droit Public) an der Universität Paris II – Panthéon/Assas (1974). Ernannt als Assistenz-Richter im Staatsrat im Jahr 1976 nach erfolgreicher Teilnahme an der Aufnahmeprüfung. Befördert zum Beisitzer im Jahr 1981, zum Ratmitglied im Jahr 1993 und zum Vizepräsident im Jahr 2007. Während seines Forschungsurlaubs in den Jahren 1988 – 1989 studierte er Europarecht an der Universität Paris II Panthéon/Assas. Berater des griechischen Ministerpräsidenten im öffentlichen Recht (1991 – 1993). Mitglied des Obersten Sondergerichtshofes, verschiedener Justiz- und Dienstsräte und Rechtsetzungsausschüsse. Präsident des Rechtsetzungsausschusses für die Umsetzung der RL 2002/58 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und für die Änderung des Gesetzes 2472/1997. Präsident des Rechtsetzungsausschusses für die Umsetzung der RL 2006/24 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden. Er hat als Generaldirektor der Nationalen Richterschule gedient.



         

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... Mich aus der Politik zurückziehend geniesse ich das Glück, das Land, durch den Staatsrat bereichert, hinterlassen zu können."

Eleftherios  Venizelos, 1934
 
 
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