Dieses Werk wird zu 75% von dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) und zu 25% aus nationalen Mitteln kofinanziert, im Rahmen des unternehmerischen Projekts "Informationsgesellschaft" des dritten Rahmenprojekts der Gemeinschaft
1.Mitglieder des Staatsrates sind der Präsident, die Vizepräsidenten und die Berater. Zum Gerichtspersonal gehören auch die Beisitzer und die Referendare. Die dreirangige Strukturierung des Staatsrates, bestehend aus den Beratern, den Beisitzern und den Referendaren, stammt aus dem Conseil d' Etat und hat sich über die 77 Jahre der Tätigkeit des Gerichts nicht verändert. Im Gründungsgesetz des Staatsrates war eine Institution vorgesehen, ähnlich derjenigen des "Regierungssprechers" beim französischen Conseil d´ Etat, im Rahmen deren, das den angegriffenen Verwaltungsakt erteilende Verwaltungsamt durch einen, auf Antrag vom Präsidenten zu bestimmenden, Beisitzer des Staatsrates vertreten sein konnte. Diese Institution ist in Unnutz geraten und wurde aufgehoben.
Außer seinem Präsidenten sind heutzutage ferner 10 Vizepräsidenten, 49 Berater, 55 Beisitzer und 37 Referendare am Gericht tätig. Alle Richter des Staatsrates, sowie außerdem alle ordentlichen Richter, genießen, nach Artikel 88 der Verfassung, Lebenslänglichkeit, während ihnen die Ausübung von verschiedenen anderen Tätigkeiten untersagt ist.
Der Präsident ist Vorsitzender des Plenums, er hat die allgemeine Direktion der Gerichtstätigkeiten und er vetritt das Gericht in dessen Verhältnis zu anderen öffentlichen Behörden. Jeder Vizepräsident ist Vorsitzender eines Senats des Staatsrates. Die Beisitzer erfüllen vor allem die Aufgabe der Erfassung der Gerichtserstattung und sie nehmen bei den Sitzungen des Gerichts teil, wobei sie eine beratende Stimme besitzen. Die Referendare unterstützen die Berater bei der Vorbereitung und bei der Untersuchung der Fälle.
2. Die Aufnahme der Richter erfolgte während der meisten Zeit der Gerichtstätigkeit entweder ausschließlich oder vor allem auf Stellen von Referendaren auf Probezeit, gemäß dem entsprechenden Ergebnis einer Prüfung, die von einem dreigliedrigen Gerichtskomitee, nämlich von Vizepräsidenten und von Beratern durchgeführt worden war. Im letzten Jahrzent erfolgt die Aufnahme von Richtern auf den Staatsrat, im Range des Referendars und zwar ausschließlich über die Richterschule.
Die Ausgewählten steigen auf das Gericht im Range des Referendars auf Probezeit und sie werden zum Referendar befördert, nachdem sie eine Probezeit von sechs Monaten erfolgreich abgelegt haben. Die Beförderung auf die verfügbaren, leeren Stellen eines Beisitzers und eines Beraters erfolgt nach einer mindesten Amtszeit im vorhergehenden Rang und nach einer absoluten Auswahl und zwar anhand einer Verordnung, welche nach einem diesbezüglichen Beschluss des „Höchsten Richterrates“ verkündet wird. Die Beförderungen auf die Stellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Staatsrates erfolgen durch Verordnung, welche, nach einem entsprechenden Vorschlag des Kabinetts, durch Auswahl unter den Richtern des Gerichts erlassen wird.
Im Rahmen der Verfassungsänderung von 2001 wurde ferner zum ersten Mal vorgesehen, dass die Richter der Unteren Verwaltungsgerichte in den Rang des Beraters befördert werden und zwar in einem Prozentsatz von einem Fünftel der vorgesehenen Stellen.
3. Bei der Gründung des Gerichts hatte sich, unter anderem, eine Frau für eine der ersten zehn Referendarstellen interessiert. Sie wurde aber von der ausgeschriebenen Prüfung wegen ihres Geschlechts ausgeschlossen. Die seitens der ausgeschlossenen Kandidatin eingelegte Anfechtungsklage wurde von dem Gerichtsplenum abgewiesen, mit der Beurteilung dass, Stellen wie die eines Referendars des Staatsrates nicht von Frauen belegt werden dürften. Dieser Aspekt gibt ähnliche Thesen der französischen Rechtsprechung und der deutschen Lehre wieder. Seit jener Zeit hat sich die Situation radikal verändert. Nach einer entsprechenden Prüfung wurde im Jahre 1958 die erste Frau aufgenommen, welche als Richterin am Staatsrat ihre Laufbahn belegte. Im Jahre 2004 wurde zum ersten Mal eine Frau für die Stelle eines Vizepräsidenten des Staatsrates ausgewählt.
4. Den Staatsrat machen das Plenum und sechs Senate (I, II, III, IV, V, VI) aus. Vor das Plenum werden Fälle durch einen Akt des Gerichtspräsidenten vorgeführt, vor allem dann, wenn es sich um Angelegenheiten allgemeinen Interesses handelt. Außerdem ist es möglich, dass ein Fall durch das Urteil eines Senats an das Plenum verwiesen wird, entweder wegen allgemeinen Interesses oder wenn ein Senat von der Rechtsprechung eines anderen Höchsten Gerichts abweichen will. Nach der Verfassungsänderung von 2001 ist die Verweisung an das Plenum dann obligatorisch, wenn ein Gerichtssenat eine, für den jeweiligen rechtshängigen Fall entscheidende, Vorschrift für verfassungswidrig hält (Art 100 Abs. 5 der geltenden Verfassung). Die Verteilung der Fälle auf alle Senate erfolgt anhand einer Verordnung, welche nach entsprechendem Vorschlag des Justizministers erlassen wird, nachdem das Plenum des Staatsrates dazu Stellung genommen hat.
Wenn das Plenum eine öffentliche Sitzung hält, setzt es sich vom Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Beratern, zwei Beisitzern und dem Sekretären zusammen. Es ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Gesamtzahl der Gerichtsmitglieder plus eins anwesend sind und zwar derjenigen Mitglieder, welche ein Stimmrecht haben. Die Zahl der Mitglieder muss immer ungerade bleiben.
Das Plenum kommt "als Rat" zusammen, wenn es über richterliche oder Verwaltungsangelegenheiten des Gerichts entscheidet oder Stellung nimmt. Durch eine Entscheidung des Plenums "als Rat" erfolgt die Zusammensetzung der Senate durch Verteilung unter ihnen der Berater und der Beisitzer. Den Referendaren werden Fälle aller Senate zugeteilt und nach einem gewissen Zeitraum im Dienst werden jene auf zwei Arbeitsgruppen verteilt, wobei jede einzelne Gruppe drei Senate unterstützt.
Die Senate halten öffentliche Sitzungen entweder in fünfgliedriger Besetzung, in welcher der Senatspräsident oder der rangälteste Berater, zwei Berater, zwei Beisitzer und der Sekretär beteiligt sind oder in siebengliedriger Besetzung, in welcher der Senatspräsident oder der rangälteste Berater, vier Berater, zwei Beisitzer und der Sekretär beteiligt sind. Durch einen Akt des Senatsvorsitzenden werden der siebengliedrigen Besetzung Fälle wegen ihrer Wichtigkeit zugewiesen oder sie werden dazu aus demselben Grunde seitens der fünfgliedrigen Besetzung verwiesen. Der Vorsitzende und die Berater verfügen über ein Stimmrecht während den Beisitzern nur eine beratende Stimme zusteht.
Wenn er "als Rat" urteilt kann jeder Senat, in fünfgliedriger Besetzung, durch Beschluss Rechtsmittel abweisen, die offensichtlich unzulässig oder unbegründet sind oder Fälle an das zuständige Gericht verweisen, für welche der Staatsrat selbst nicht zuständig ist.
Gleichzeitig stellen jedes Mal der Präsident des Gerichts oder des zuständigen Senats ein Komitee zusammen, welches sich von ihm selbst oder von seinem gesetzlichen Vertreter, dem für den Fall eingesetzten Referenten und einem Berater zusammensetzt. Dieses Komitee hat über einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz oder auf Maßnahmen der Besserung und Sicherung (öffentliche Verträge) zu entscheiden.
Während der Gerichtsferien ist ferner ständig ein Feriensenat tätig, der die Aufgabe hat, Verordnungsentwürfe zu verarbeiten und über Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz oder auf Maßnahmen der Besserung und Sicherung zu entscheiden.
5. Der Staatsrat verfügt außerdem über eine Rechtsprechungs- und Forschungsstelle (Evidenzbüro), welche von Richtern des Staatsrates besetzt ist. Sie hat die Aufgabe, das Rechtsprechungsmaterial zu sammeln, es zu sortieren und zu registrieren, einen Rechtsprechungsbericht des Gerichts zu erfassen sowie auch den Gesamtrechtsprechungsbericht zusammenzustellen, in welchem ausserdem wichtige Entscheidungen des Europäischen Gerichtes für Menschenrechte sowie auch des Europäischen Gerichtshofes beinhaltet sind. Sie ist außerdem mit der Koordination der Organisation und des Betriebs der Gerichtsbibliothek beauftragt und ferner mit dem Ausdrucken der Entscheidungen und der Entscheidungsregister sowie mit allen damit zusammenhängenden Aufgaben.
6. Schon seit dem Jahre 2000 besitzen die Sekretariate und die sonstigen Abteilungen des Gerichts komplete EDV-Organisation sowie eine elektronische Datenbank zur Forschung der Rechtsprechung des Staatsrates, des Obersten Tribunals, des EuGH etc. Zur Zeit bemüht man sich für eine Förderung des EDV-Systems, mit dem Ziel, unter anderem, den Zugang der Allgemeinheit an die Datenbank zu ermöglichen, damit die Forschung der gesamten Rechtsprechung des Gerichts für jeden Interessenten garantiert ist.
7. Nach der Einreichung des Rechtsmittels oder des Rechtsbehelfs, wird jeder Fall, durch einen Akt des Vorsitzenden des jeweiligen Senats, einem Berater oder einem Beisitzer als Berichterstatter zugeteilt und gleichzeitig wird der entsprechende Verhandlungstermin angeordnet. Durch den gleichen Akt wird auch ein Referendar als Hilfsreferent des Beraters und ausnahmsweise des Beisitzers bestimmt. Der Hilfsreferent verfasst eine "Erste Berichterstattung", während der Referent eine "Berichterstattung" erstellt, welche den Tatbestand des Falles, die Daten, die sich aus den Unterlagen ergeben, die Fallproblematik sowie seinen eigenen begründeten Standpunkt dazu beinhaltet. Schon seit der Errichtung des Staatsrates ist die Möglichkeit des direkten und persönlichen Kontaktes üblich zwischen dem angeordneten Referenten und/oder dessen Hilfsreferenten und dem jeweiligen, den Fall behandelnden, Rechtsanwalt oder dem Beteiligten selbst sowie dem Vertreter der Verwaltung. Am Verhandlungstermin wird der Fall im Verhandlungsraum aufgerufen und gleich danach führt der Referent mündlich sein Gutachten vor, während die Vertreter der Beteiligten ihre Argumente über den Fall vorführen. Die Beratung ist geheim. Der Entscheidungsentwurf wird vom Referenten erstellt und dem Vorsitzenden vorgelegt. Letzterer verkündet das Urteil in einer öffentlichen Sitzung.
8. Die Verwaltung ist nach dem Gesetz und schon gemäß der Verfassung (Art. 95 Abs. 5) verpflichtet, den Urteilen des Staatsrates nachzukommen. Aus diesem Grunde wurde am Gericht eine dreigliedrige Kammer eingeführt, welche von dem Gerichtspräsidenten und zwei Beratern zusammengesetzt ist. Diese Kammer kommt auf Antrag eines Interessenten zusammen. Wenn sie feststellt, dass die Verwaltung einem Gerichtsurteil nicht nachgekommen ist, bezeugt sie dies, während sie gleichzeitig eine Geldbuße auferlegt, die als Strafe an den Interessenten auszuzahlen ist.
9. Schon seit seiner Gründung wurde ferner dem Staatsrat die Kompetenz der Verarbeitung von Verordnungen zugewiesen. Die Vorlage von allen Verordnungen (einschließlich ihrer Abänderungen und Aufhebungen) zur Verarbeitung ist obligatorisch. Die Verarbeitung der Verordnungsentwürfe, seitens des Staatsrates, ist als wesentliche Form deren Entstehungsverfahrens vorgeschrieben, während ihre Unterlassung einen Aufhebungsgrund der Verordnung darstellt. Außerdem darf das Unterlassen der, aufgrund der Verfassung, obligatorischen Verarbeitung nicht durch die rückwirkende Legitimation der Verordnung durch ein Gesetz geheilt werden. Die Verarbeitung der Verordnung beschränkt sich auf die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit (im weiteren Sinne, was auch die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Ermächtigung einschließt) der Entwurfsvorschriften, sowie auf Bemerkungen gesetzestechnischer Natur. Der Staatsrat geht nicht auf Zweckmäßigkeitskontrolle sowie auf substantielle Inhaltskontrolle des Entwurfs über. Die Stellungnahme des Staatsrates hat keine bindende Wirkung, d.h. die Verwaltung ist nicht verpflichtet, den Bemerkungen des entsprechenden "Beschlusses" nachzukommen, wobei gleichzeitig der Staatsrat, als Gericht, bei der, auf der Grundlage eines entsprechenden Rechtsmittels, gerichtlichen Überprüfung der Verordnung einen anderen Aspekt vertreten kann als den, welchen er im Rahmen des "Beschlusses" unterstützt hatte.